Gültig ab: Juni 2021

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Hansgrohe Handelsges. m.b.H.

I. Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Hansgrohe Handelsges.m.b.H. (Verkäufer) gelten, soweit nichts Anderes bestimmt, für alle Kauf- und Werklieferungsverträge sowie sonstigen Aufträge (Auftrag) zwischen dem Verkäufer und Kunden, die Unternehmer gemäß § 1 Abs. 2 Konsumentenschutzgesetz KSchG sind (Käufer). Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nicht anerkannt, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.
  2. Die AGB gelten gleichfalls für künftige Geschäftsbeziehungen mit demselben Käufer, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung.

II. Vertragsabschluss

  1. Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend, sofern sie im Angebotstext nicht ausdrücklich als bindend bezeichnet sind. Die Bestellung durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot, das mangels abweichender Bestimmung mindestens 8 Tage gültig bleibt. Der Vertrag kommt erst zustande, wenn der Verkäufer dem Käufer gegenüber den Auftrag schriftlich (einschließlich Textform) bestätigt.
  2. Eine Garantie übernimmt der Verkäufer grundsätzlich nur gegenüber Endkunden in ihrer Eigenschaft als Verbraucher nach Maßgabe einer gesonderten und als solche bezeichneten Garantieerklärungen.
  3. Die im Rahmen der Vertragsanbahnung vom Verkäufer übergebenen Unterlagen, wie Abbildungen und Zeichnungen, sowie die vom Verkäufer gemachten technischen Angaben und Spezifikationen sind maßgebend. Technische, konstruktive oder sonstige Änderungen gegenüber der Bestellung bzw. dem Auftrag sind zulässig, wenn und soweit sie für den Käufer zumutbar sind.
  4. Individuelle Vereinbarungen einschließlich vereinbarter Handelsklauseln haben Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt solcher Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung des Verkäufers maßgebend.

III. Lieferumfang, Transport und Gefahrübergang

  1. Grundsätzlich ist Lieferung „ab Werk“ bzw. einem anderen dem Käufer bekannten Versandort des Verkäufers vereinbart, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Die Gefahr geht spätestens mit Versand der Ware auf den Käufer über. Verzögert sich die Absendung durch das Verhalten des Käufers oder aufgrund eines Umstandes, den der Verkäufer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
  2. Sofern nicht abweichend vereinbart, hat der Käufer auf seine Rechnung und Kosten eine Transportversicherung auf Basis üblicher Transportversicherungsbedingungen abzuschließen, die das Risiko von Transporten der vom Auftrag umfassten Ware ab Versandort bis zum vereinbarten Bestimmungsort deckt. Die Transportkosten trägt der Käufer nach Maßgabe von Ziffer V.5.
  3. Im Falle der Vereinbarung von Handelsklauseln gelten im Zweifel die Incoterms in der jeweils gültigen Fassung.
  4. Der Verkäufer ist vor Ablauf der Lieferfrist in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen und -rechnungen berechtigt.
  5. Verzögern sich Versand oder Anlieferung des Liefergegenstandes auf Wunsch des Käufers oder auf Grund von Umständen, die ihren Ursprung im Risiko- und Verantwortungsbereich des Käufers haben, so hat der Käufer dem Verkäufer die durch die Lagerung entstandenen Kosten, sowie die Kosten der Verzinsung des für den Liefergegenstand eingesetzten Kapitals zu erstatten. Der Anspruch beträgt bei Lagerung durch den Verkäufer mindestens 0,5 % des noch ausstehenden Rechnungsbetrages für jeden noch ausstehenden Monat, beginnend einen Monat nach Mitteilung der Versandbereitschaft. Der Nachweis, dass überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, bleibt möglich. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Käufer mit angemessen verlängerter Frist ersatzweise zu beliefern oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
  6. Die von Hansgrohe an den Käufer gelieferten Produkte entsprechen den Gesetzen und Bestimmungen des vom Käufer angegebenen Lieferlandes. Sollte der Käufer beabsichtigen, die Produkte nach deren Erhalt in Drittländer auszuführen und dies nicht bei der Bestellung angeben, muss er selbst sicherstellen, dass die Produkte den geltenden Gesetzen und Bestimmungen dieser Länder entsprechen. In diesem Fall übernimmt der Käufer selbst die Haftung, die sich ggf. aus einer Nichteinhaltung der produktbezogenen Vorschriften ergibt.

IV. Lieferfrist und Betriebsstörungen

  1. Lieferfristen beginnen frühestens nach Eingang aller für die inhaltliche Bestimmung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, soweit der Käufer diese vereinbarungsgemäß zu beschaffen hat und ggf. nach Eingang der Anzahlung. Eine Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Sendung innerhalb der Frist zum Versand gebracht bzw. die Versandbereitschaft angezeigt worden ist.
  2. Lieferfristen verlängern sich beim Eintritt solcher Umstände, die vom Verkäufer bzw. dessen Zulieferern nicht zu vertreten sind und die auf die Fertigung oder Ablieferung der Ware von nicht unerheblichem Einfluss sind (z.B. Arbeitskämpfe, höhere Gewalt und sonstige unverschuldete Betriebsstörungen) um die Dauer der Betriebsstörung. Der Verkäufer ist verpflichtet, den Käufer über die voraussichtliche Dauer der Betriebsstörung zu unterrichten und einen neuen Liefertermin zu benennen. Ist die Ware auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht lieferbar, sind beide Parteien berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers wird unverzüglich erstattet. Ansprüche auf Schadenersatz statt der Leistung gemäß. Ziffer X. sowie die gesetzlichen Rechte des Verkäufers, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z. B. aufgrund Unmöglichkeit), bleiben unberührt.
  3. Die Voraussetzungen des Lieferverzugs bestimmen sich, unbeschadet der vorstehenden Regelungen, nach den gesetzlichen Vorschriften. Hiervon abweichend ist jedoch in allen Fällen eine schriftliche Mahnung des Käufers erforderlich.

V. Preise und Nebenkosten

  1. Lieferungen erfolgen zu den bei Vertragsschluss aktuellen Preisen gemäß Auftragsbestätigung des Verkäufers. Alle Preise gelten ab Werk / Versandort. Alle Preise verstehen sich, soweit nicht anders gekennzeichnet, in Euro und sonstigen Nebenkosten (z. B. Installations- und Instruktionskosten) sowie der gesetzlichen Mehrwertsteuer und sonstiger gesetzlicher Abgaben (z. B. Zölle, Gebühren) in der jeweils geltenden Höhe.
  2. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, für einen Zeitraum von mehr als 4 Monaten fest vereinbarte Preise angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen, marktmäßigen Einstandspreisen oder Materialpreissteigerungen eintreten. Diese werden dem Besteller auf Verlangen nachgewiesen.
  3. Bei einem Auftragswert unter EUR 50 berechnet der Verkäufer EUR 10 Mindermengenzuschlag. Abnahmemengen, die kleiner sind als die angegebenen Verpackungseinheiten, werden mit 10 % Zuschlag auf den Warennettowert abgewickelt.
  4. Erfolgt die Lieferung an fremde Dritte, wird ein Zuschlag von 10% des Warennettowertes berechnet.
  5. Bei Bestellungen ab EUR 750 Warennettowert erfolgt der Versand frachtfrei, bei einem Warennettowert unter EUR 750 werden die Frachtkosten mit der Rechnung belastet. Expresskosten und Gebühren für Postgutsendungen gehen stets zu Lasten des Bestellers.

VI. Zahlung und Verzug

  1. Zahlungen sind ohne jeden Abzug, wie in der Rechnung angegeben, sofort nach Zugang der Rechnung und Lieferung der Ware an den Verkäufer zu leisten. Der Verkäufer ist jedoch jederzeit berechtigt, die jeweilige Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Ein entsprechender Vorbehalt wird spätestens bei Auftragsbestätigung erklärt. Die Annahme von Schecks behält sich der Verkäufer ausdrücklich vor. Schecks werden nur zahlungshalber angenommen und gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Alle Zahlungen sind spesenfrei zu leisten. Bei Schecks hat der Käufer auch ohne ausdrückliche Vereinbarung die Diskont-, Einzugs- sowie andere Bankspesen zu tragen. Zahlungen werden zunächst auf Kosten, dann auf Zinsen und sodann auf die jeweils ältere Hauptforderung verrechnet.
  2. Bei Verzug werden Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe, mindestens jedoch 9,2 % pro Jahr über dem Basiszinssatz, berechnet; der Nachweis eines niedrigeren Schadens bleibt bis zur Höhe des gesetzlichen Zinssatzes möglich.
  3. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer gegenüber den Ansprüchen des Verkäufers nur zu, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Dies gilt nicht, soweit der Gegenanspruch unmittelbar die Hauptleistungspflicht des Verkäufers aus demselben Vertrag betrifft.
  4. Die Abtretung von Ansprüchen bedarf der Zustimmung des Verkäufers.
  5. Wird nach Abschluss des Vertrages oder nach Lieferung der Ware erkennbar, dass der Käufer nicht oder nicht mehr kreditwürdig ist, z.B. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet werden, fällige Rechnungen trotz Mahnung nicht bezahlt werden oder eine sonstige Vermögensverschlechterung eintritt, kann der Verkäufer auch noch nicht fällige Forderungen und solche Forderungen, für die ein Scheck hingegeben wurde, sofort geltend machen. In diesen Fällen kann der Verkäufer für noch nicht gelieferte Ware Vorauszahlung, Sicherheitsleistung oder Lieferung nur gegen Nachnahme verlangen. Kommt der Käufer diesem Verlangen innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nicht nach, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Alle gesetzlichen Rechte des Verkäufers bleiben unberührt.

VII. Eigentumsvorbehalt

  1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Begleichung aller im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses entstandenen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer, jedenfalls aber bis zur Begleichung der mit der Lieferung der gelieferten Ware konkret verbundenen Forderung vor.  
  2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. In der Zurücknahme oder Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Verkäufer bestätigt dies ausdrücklich schriftlich. Der Verkäufer ist zur Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers, abzüglich entstandener Verwertungskosten, anzurechnen. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und getrennt von anderen Waren zu lagern. Weiter ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Schäden aufgrund Feuer-, Wasser-, Sturm-, Einbruch- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Im Schadenfalle entstehende Sicherungsansprüche sind an den Verkäufer abzutreten. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
  3. Der Käufer darf die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und dem Verkäufer alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung der Rechte des Verkäufers erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. Dritte sind auf das Eigentum des Verkäufers hinzuweisen. Soweit ein Dritter nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Drittwiderspruchsklage zu erstatten, haftet der Käufer für den dem Verkäufer entstandenen Ausfall, vorbehaltlich der Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Beschädigung, Veränderung oder Vernichtung der Sache selbst.
  4. Der Käufer darf die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterverkaufen oder/und weiterverarbeiten, solange der Verkäufer keine Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt gegen den Käufer geltend macht. Der Käufer tritt dem Verkäufer bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages einschließlich Mehrwertsteuer ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Sache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Im Falle eines Kontokorrentverhältnisses zwischen dem Käufer und dessen Abnehmer bezieht sich die an den Verkäufer vom Käufer im Voraus abgetretene Forderung auch auf den anerkannten Saldo sowie im Fall der Insolvenz des Abnehmers auf den dann vorhandenen „kausalen“ Saldo. Der Käufer darf die Forderungen auch nach der Abtretung einziehen. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Verkäufer wird die Forderung nicht selbst einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegt.
  5. Der Käufer verpflichtet sich, auf Verlangen des Verkäufers eine genaue Aufstellung der dem Verkäufer zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdaten usw. zu geben, dem Verkäufer alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderung notwendigen Auskünfte zu erteilen, die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten und den Abnehmern die Abtretung offen zu legen.
  6. Der Käufer erklärt bereits jetzt sein Einverständnis, dass die vom Verkäufer mit der Abholung der Vorbehaltsware beauftragten Personen zu diesem Zweck das Grundstück bzw. das Gebäude, auf oder in dem sich die Vorbehaltsware befindet, betreten oder befahren können, um die Vorbehaltsware an sich zu nehmen.
  7. Die Verarbeitung oder Umbildung der Liefersache durch den Käufer wird stets für den Verkäufer vorgenommen. Wird die Sache mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefersache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Sache. Erfolgt die Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer dem Verkäufer anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Verkäufer.

 

VIII. Mängelansprüche - Verjährungsfrist

  1. Für die Rechte des Käufers bei Mängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts Anderes bestimmt ist. Unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher; für alle Ansprüche gelten jedoch auch beim Lieferantenregress gem. §933b ABGB die Regelungen in Ziffer X.
  2. Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass dieser den gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  3. Ist ein Liefergegenstand mangelhaft, so hat der Käufer folgende Rechte:
    Hansgrohe ist zur Nacherfüllung verpflichtet und wird diese nach eigener Wahl durch Beseitigung des Mangels im Wege der Nachbesserung oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache erbringen.
    b. Schlägt die Nachbesserung fehl, so ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung von Hansgrohe nur unerheblich ist. Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe der Bestimmungen gemäß Ziffer X.
    c. c. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Ware noch den Einbau einer neuen bzw. reparierten Ware, es sei denn, Hansgrohe war bereits ursprünglich zum Einbau verpflichtet.
    d. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten sowie Kosten des Transports der Ware an den Ort der Nacherfüllung), trägt Hansgrohe, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann Hansgrohe vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht erkennbar.
    e. Zur Vornahme aller Hansgrohe notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Käufer nach Verständigung mit Hansgrohe die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Andernfalls ist Hansgrohe von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Wünscht der Käufer aus betrieblichen Gründen die für Hansgrohe mit zusätzlichen Kosten verbundene Eilentsendung eines Technikers oder die Durchführung der Arbeiten außerhalb der normalen Arbeitszeit, hat er dadurch anfallende Mehrkosten (z. B. Überstundenzuschläge, längere Anfahrtswege) zu tragen.
    f. Für Ersatzstücke und Nachbesserungen wird im gleichen Umfang Gewähr geleistet wie für den ursprünglichen Liefergegenstand, jedoch zeitlich begrenzt bis zum Ende der Gewährleistungszeit für den ursprünglichen Liefergegenstand.
  4. Für Schäden infolge natürlicher Abnutzung, ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse, sofern diese nicht auf das Verschulden von Hansgrohe zurückzuführen sind, bleibt der Käufer allein verantwortlich.
  5. Abweichend von § 933 Abs. 1 ABGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln (Gewährleistungsfrist) ein Jahr ab Ablieferung. Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist sind Mängelansprüche ausgeschlossen. Zwingende gesetzliche Sonderregelungen bleiben unberührt. Schadensersatzansprüche gemäß Ziffer X. verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften.

IX. Rücksendungen

  1. Vom Verkäufer gelieferte Ware wird grundsätzlich nicht zurückgenommen, es sei denn es besteht ein entsprechender Anspruch des Käufers (z. B. aufgrund Rücktritts wegen fehlgeschlagener Nacherfüllung).
  2. Erklärt sich der Verkäufer im Einzelfall ausnahmsweise zur Rücknahme bereit, wird im Rahmen einer entsprechenden Vereinbarung hierfür eine angemessene Entschädigung (in der Regel 25 % des Nettowarenwertes) erhoben. Die Transportgefahr und die Transportkosten trägt der Käufer.

X. Haftung und Schadensersatz

  1. Auf Schadenersatz haftet der Verkäufer nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Bei Pflichtverletzungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – hat der Verkäufer Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Verkäufer nur:
    für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und
    b. für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
  2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Gehilfen des Verkäufers. Für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz gelten ausschließlich die gesetzlichen Regelungen.
  3. Die Haftungsausschlüsse oder Beschränkungen gelten nicht, sofern der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

XI. Rückgängigmachung des Kaufvertrages

  1. Bei Rückgängigmachung des Kaufvertrages (z.B. aufgrund Rücktritts einer der Vertragsparteien) ist der Käufer verpflichtet, unbeschadet der übrigen Abwicklung gemäß den folgenden Absätzen, in Vorleistung den Liefergegenstand an den Verkäufer herauszugeben. Der Verkäufer ist berechtigt, den Liefergegenstand aus den Räumen des Käufers abholen zu lassen.
  2. Weiter kann der Verkäufer vom Käufer für die Verschlechterung, den Untergang oder eine aus einem anderen Grund eingetretene oder eintretende Unmöglichkeit der Herausgabe des Liefergegenstandes, die im Risiko- oder Verantwortungsbereich des Käufers liegt, eine angemessene Vergütung verlangen.
    Außerdem kann der Verkäufer für die Nutzung oder den Gebrauch des Liefergegenstandes Vergütung verlangen, wenn sich der Wert des Liefergegenstandes zwischen der Beendigung seiner Aufstellung und seiner vollständigen unmittelbaren Wiederinbesitznahme durch den Verkäufer gemindert hat. Diese Wertminderung errechnet sich aus der Differenz von Gesamtpreis gemäß Auftrag und Zeitwert, wie er durch Verkaufserlöse oder, wenn ein Verkauf nicht möglich ist, durch Schätzung eines vereidigten Sachverständigen ermittelt wird.

XII. Exportkontrollbestimmungen

  1. Die Liefergegenstände können bestimmten Ausfuhrkontrollbestimmungen unterliegen.
  2. Im Falle eines späteren Exports des Liefergegenstandes in das Ausland ist der Käufer für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich.

XIII. Gerichtsstand und anwendbares Recht

  1. Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen den Parteien gilt österreichisches materielles Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen und des internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts. Die Rechtswahl gilt auch für alle außervertraglichen Schuldverhältnisse, die mit Vertragsbeziehung in Verbindung stehen.
  2. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten, Ansprüche und Meinungsverschiedenheiten ist der Sitz der Hansgrohe Handelsges. m.b.H. in Wiener Neudorf.

XVI. Nebenabreden, Teilunwirksamkeit

  1. Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Verkäufer und dem Käufer zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen wurden, sind im vorliegenden Vertrag schriftlich niedergelegt. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

Sollte eine der Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so behält der Vertrag im Übrigen seine Wirksamkeit. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

Hansgrohe Handelsges. m.b.H., Industriezentrum NÖ-Süd, Straße 2D / M18, AT - 2351 Wiener Neudorf, Österreich

 

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